Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken

Art. 3 VO (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) inklusive Erklärung nach Art. 5 OffenlegungsVO

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt.

  • Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
  • Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
  • Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück.
  • Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum einen darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren bzw. solche empfehlen, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisken kann auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung bzw. für die Empfehlungen in der Anlageberatung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.
  • Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitions­entscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Art. 4 VO (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) i.V.m. Art. 12 und 13 Delegierte Verord­nung (EU) 2022/1288 vom 6. April 2022

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 b und Abs. 5 b OffenlegungsVO i.V.m. Art. 12 und 13 (EU) 2022/1288) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:

  • Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale – und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
  • Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer gesellschaftlichen Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, die oben genannten nachteiligen Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen zu vermeiden. Die Umsetzbarkeit der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist jedoch gemäß unserer Einschätzung nach derzeitigem Sachstand aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen (noch ungeklärte Rechtsfragen, Verfügbarkeit und Qualität nachhaltigkeitsbezogener Informationen) aktuell nicht rechtssicher gegeben.
  • Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen ggf. auftretenden nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis auf weiteres nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b bzw. Art. 4 Abs. 5 b OffenlegungsVO).
  • Wir erklären jedoch ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.

Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten (Finanzportfolioverwaltung)

Name des Produktes Finanzportfolioverwaltung
Werden (auch teilweise) nachhaltige Investitionen angestrebt? Nein
Welche ökologischen und/oder sozialen Merkmale werden mit diesem Finanzprodukt beworben? Mit dem Finanzprodukt bzw. der Anlagestrategie wird angestrebt, nachteilige Folgen für die Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange zu vermeiden.
Dabei werden beim verwendeten Rating auch ökologische und soziale Merkmale berücksichtigt. Das Finanzprodukt bzw. die Anlagestrategie ist nicht darauf ausgerichtet, gezielt in Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, die messbar einfache oder wesentliche Beiträge zur Förderung von Umweltzielen und sozialen Zielen leisten. Mit dem Finanzprodukt bzw. der Anlagestrategie werden keine konkreten ökologischen oder sozialen Merkmale beworben.
Welche Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung der Erreichung der einzelnen ökologischen oder sozialen Merkmale, die durch dieses Finanzprodukt beworben werden, herangezogen? Es werden keine einzelnen Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen, sondern ein zusammenfassendes ESG-Rating verwendet.
Welches sind die Ziele der nachhaltigen Investitionen, die mit diesem Finanzprodukt teilweise getätigt werden sollen, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesen Zielen bei? Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, jedoch keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Inwiefern werden die nachhaltigen Investitionen, die mit diesem Finanzprodukt getätigt werden sollen, keinem der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlageziele erheblich schaden? Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, jedoch keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Wie werden die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt? Es werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 bei Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nr. 24 Verordnung 2019/2088 nicht berücksichtigt.
Wie stehen die nachhaltigen Investitionen mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang? Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, jedoch keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt? Nein
Welche Anlagestrategie wird mit diesem Finanzprodukt verfolgt? Hinsichtlich der Berücksichtigung von sozialen und ökologischen Merkmalen werden Investments anhand des MSCI ESG Ratings eingestuft.
Worin bestehen die verbindlichen Elemente der Anlagestrategie, die für die Auswahl der Investitionen zur Erfüllung der beworbenen ökologischen oder sozialen Ziele verwendet werden? Wir sehen bei einem Vermögensverwaltungsmandat die nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsbelange grundsätzlich als ausreichend berücksichtigt an, wenn für mindestens 70% des investierten Anteils des Portfolios das MSCI ESG Rating mindestens BBB (d.h. BBB, A, AA oder AAA) beträgt.
Um welchen Mindestsatz wird der Umfang der vor der Anwendung dieser Anlagestrategie in Betracht gezogenen Investition reduziert? 0%
Wie werden die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, bewertet? Die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung fließen in das ESG-Rating des jeweiligen Unternehmens ein.
Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant? Grundsätzlich soll, je nach Marktlage und Einschätzung der SALytic Invest, in liquide, fungible, börsennotierte Vermögenswerte investiert werden. Der Anteil der Investments mit einem MSCI ESG Mindestrating von BBB soll mindestens 70% des investierten Anteils des Portfolios betragen. Es werden keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Inwiefern werden durch den Einsatz von Derivaten die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale erreicht? Bei diesem Finanzprodukt werden keine ökologischen oder sozialen Merkmale durch den Einsatz von Derivaten erreicht.

Struktur der Investitionen

Investitionen

In welchem Mindestmaß sind nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel mit der EU-Taxonomie konform? Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, jedoch keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Wie hoch ist der Mindestanteil der Investitionen in Übergangstätigkeiten und ermöglichenden Tätigkeiten? Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, jedoch keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Wie hoch ist der Mindestanteil nachhaltiger Investitionen mit einem Umweltziel, die nicht mit der EU-Taxonomie konform sind? Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, jedoch keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Wie hoch ist der Mindestanteil der sozial nachhaltigen Investitionen? Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, jedoch keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Welche Investitionen fallen unter „andere Investitionen“, welcher Anlagezweck wird mit Ihnen verfolgt und gibt es einen ökologischen oder sozialen Mindestschutz? Alle Investitionen fallen unter „andere Investitionen.
Die Anlagestrategie ist nicht darauf ausgerichtet, gezielt in Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, die messbar einfache oder wesentliche Beiträge zur Förderung von Umweltzielen und sozialen Zielen leisten. Soweit im Rahmen der Umsetzung der Anlagestrategie gleichwohl in Finanzinstrumente investiert wird, mit denen ein einfacher Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung oder mit der sogar ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Umweltziele geleistet wird, erfolgt dies mit der Absicht, die Nachhaltigkeitsbilanz der Anlagestrategie auf der Basis des ESG-Risiko-Scores zu verbessern.
Wurde ein Index als Referenzwert bestimmt, um festzustellen, ob dieses Finanzprodukt auf die beworbenen ökologischen und 7 oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist? Für dieses Finanzprodukt wurde kein Index als Referenzwert für die beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale bestimmt.
Wo kann ich im Internet weitere produktspezifische Informationen finden? www.salytic-invest.de

Erklärung zu Art. 7 SFDR (VO (EU) 2019/2088)

Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen Finanzprodukten

Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.